Die nachfolgenden Ausführungen erläutern die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Schutz besonders geschützter Flechtenarten im Zusammenhang mit Eingriffen in Natur und Landschaft. Ausgangspunkt sind die Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie die dort geregelten Ausnahmen für bestimmte Nutzungen und Vorhaben. Dabei wird deutlich, dass die rechtliche Zulässigkeit von Eingriffen maßgeblich davon abhängt, ob potenziell betroffene Flechtenarten fachlich korrekt erfasst, bewertet und in die Eingriffsregelung einbezogen wurden. Ohne fundierte Kenntnisse zu Vorkommen, ökologischen Ansprüchen und Gefährdung besonders geschützter Flechtenarten lassen sich Vermeidungsmaßnahmen, Ausnahmen oder eine rechtskonforme Folgenbewältigung in der Praxis kaum nachvollziehbar begründen.

Artenschutzrecht

Die Zugriffsverbote der besonders geschützten Flechtenarten ergeben sich aus § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Streng geschützte Arten kommen im Untersuchungsgebiet nach derzeitigem Kenntnisstand vermutlich nicht mehr vor.

Grundsatz: Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG

Die grundlegenden artenschutzrechtlichen Verbote für besonders geschützte Flechtenarten sind in § 44 BNatSchG geregelt:

§ 44 BNatSchG – Zugriffsverbote

(1) Es ist verboten, […] wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Ausnahmen für die ordnungsgemäße Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

Generelle Ausnahmen von den Zugriffsverboten ergeben sich für die ordnungsgemäße Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft aus § 44 Absatz 4 BNatSchG:

§ 44 Abs. 4 BNatSchG

Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote.

Eingriffsvorhaben und baurechtliche Maßnahmen

Weitere Ausnahmen von den Zugriffsverboten sind nach § 44 Absatz 5 BNatSchG für Eingriffsvorhaben und Maßnahmen nach dem Baurecht vorgesehen:

§ 44 Abs. 5 BNatSchG

Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5.

Nach Anhang IV der FFH-Richtlinie kommen keine Flechtenarten vor. Insofern sind die entsprechenden Ausführungen des § 44 Absatz 5 BNatSchG für Flechten nicht unmittelbar relevant. Von Bedeutung ist jedoch der letzte Satz dieses Absatzes:

§ 44 Abs. 5 letzter Satz BNatSchG

Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

Hinweis zur fachlichen und rechtlichen Auslegung:In der Praxis wird dieser Satz häufig ohne Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs gelesen und so interpretiert, als könnten Wuchsorte besonders geschützter Arten ohne weitere Vorsorgemaßnahmen beseitigt werden. Diese Auslegung greift jedoch zu kurz.

Der in der Fachliteratur vertretene Rechtskommentar stellt klar, dass die Privilegierung von Vorhaben nach § 15 Absatz 1 und § 18 Absatz 2 BNatSchG voraussetzt, dass der Eingriff fachlich korrekt erkannt, bewertet und bewältigt worden ist. Erfolgt die Durchführung fehlerhaft oder unterbleibt sie vollständig, kann der Ausnahmetatbestand nach § 44 Absatz 5 BNatSchG nicht in Anspruch genommen werden.

Werden Flechten weder systematisch erfasst noch die Auswirkungen eines Eingriffs auf einzelne Arten bewertet, kann nicht von einer ordnungsgemäßen Bewältigung des Eingriffs gesprochen werden.

Im Rahmen der ordnungsgemäßen Durchführung der Eingriffsregelung ist daher regelmäßig zu prüfen, ob Vermeidungsmaßnahmen zum Erhalt besonders geschützter Arten möglich sind. Voraussetzung hierfür ist die Kenntnis der vorkommenden Arten, ihrer ökologischen Ansprüche und ihres Gefährdungsgrades.

Nur auf Grundlage fundierter Bestandsdaten ist es möglich, eine rechtskonforme Folgenbewältigung im Rahmen der Eingriffsregelung nachvollziehbar durchzuführen oder – sofern kein Eingriffstatbestand vorliegt – eine Ausnahme von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 4 BNatSchG nach Maßgabe des § 45 Absatz 7 BNatSchG zu erwirken. Auch ein solches Ausnahmeverfahren kann nur dann erfolgreich sein, wenn nachgewiesen wird, dass keine zumutbaren Alternativen bestehen und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert.

Ohne Kenntnis über möglicherweise vorkommende besonders geschützte Flechtenarten ist es im Regelfall kaum möglich, in den betroffenen Biotoptypen ein Vorhaben rechtskonform zu realisieren.

Quellen

  • BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz). Kommentar. Hrsg. Von W. FRENZ & H.-J. MÜGGENBORG (2015), 2. Aufl., Erich Schmidt Verlag.